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GESELLSCHAFTSVERTRAG

Häufig versuchen Unternehmerinnen und Unternehmer, dem komplizierten und variantenreichen Regelwerk des Gesellschaftsrechts mit Hilfe von Mustersatzungen o. ä. zu begegnen; freilich werden hierdurch eher zufällig (und somit selten)  interessengerechte und faire Lösungen erreicht.

Wir sehen unsere Aufgabe darin, die individuellen Bedürfnisse der Beteiligten herauszuarbeiten und Zielkonflikte zu identifizieren, den Austausch unter den Gesellschaftern, ggf. der Unternehmensleitung und der Familie zu moderieren, gegebenenfalls Ausgleich und ihn zu einem Ergebnis zu führen, das langfristig Akzeptanz findet und rechtssicher umzusetzen ist.

Unabhängig davon, ob die Gesellschaft operativ oder vermögensverwaltend tätig wird, besteht regelmäßig zu folgenden Themen erhöhter Erörterungsbedarf:

Sowohl unter fremden Dritten wie auch in Familiengesellschaften wird regelmäßig von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Kreis der Gesellschafter auf bestimmte Personen (-gruppen) zu beschränken oder von der Zustimmung der (bzw. einzelner) Mitgesellschafter abhängig zu machen.

Gerade in Familiengesellschaften nach wie vor beliebt sind sog. Stammesregelungen, mit deren Hilfe die Interessen einer Gesellschaftergruppe (i.d.R. ein Alt-Gesellschafter und seine Abkömmlinge) gebündelt und gegenüber anderen Gesellschafter-Gruppen erhalten werden sollen – was abstrakt durchaus gut klingt, birgt in der Praxis jedoch manches Risiko, wenn man z.B. an „Blockbildungen“ zulasten des Unternehmenswohls denkt.

Gerade in Familiengesellschaften nach wie vor beliebt sind sog. Stammesregelungen, mit deren Hilfe die Interessen einer Gesellschaftergruppe (i.d.R. ein Alt-Gesellschafter und seine Abkömmlinge) gebündelt und gegenüber anderen Gesellschafter-Gruppen erhalten werden sollen – was abstrakt durchaus gut klingt, birgt in der Praxis jedoch manches Risiko, wenn man z.B. an „Blockbildungen“ zulasten des Unternehmenswohls denkt.

Bei den Bestimmungen zu den nachfolgeberechtigten Gesellschaftern zeigt sich übrigens deutlich, wie fatal es wäre, sich auf das Gesellschaftsrecht, d.h. auf den Gesellschaftsvertrag, zu beschränken: Wird eine solche Nachfolgeregelung nicht mit den Anordnungen im Testament oder Erbvertrag abgestimmt, geht sie i. d. R. ins Leere – die testamentarisch/erbvertraglich benannte Person wird nicht Gesellschafterin; im Gegenzug sind die verbleibenden Gesellschafter vielfach mit einem Abfindungsanspruch der Erben konfrontiert.

Darüber hinaus kann es auch zu erheblichen Steuerschäden kommen. Dies gilt insbesondere in  den praktisch höchst relevanten Fällen, in denen Gesellschafter „ihrem“ Unternehmen Wirtschaftsgüter (Paradebeispiel ist das Betriebsgrundstück) zur Nutzung überlassen.

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Ein beliebiges Veräußern oder Verschenken von Gesellschaftsanteilen ist regelmäßig aus Sicht der (verbleibenden) Mitgesellschafter unerwünscht. Um zwischen ihnen und dem übertragungswilligen Gesellschafter einen Interessenausgleich herzustellen, bietet die Beratungspraxis eine Vielzahl von Instrumenten, wie Vorkaufsrechte, Ankaufsrechte, Mitveräußerungsrechte und -pflichten (sog. tag along- bzw. drag along-Klauseln), Kündigungs- und Abfindungsregelungen. Unsere Aufgabe besteht darin, mit Ihnen die richtige Gestaltungsvariante zu finden und auf Ihre individuelle Situation abzustimmen.

Ohne weitere Regelungen wirkt sich die Beteiligung eines Gesellschafters (oder zumindest deren Wertsteigerung) im Scheidungsfall zugewinnausgleichserhöhend aus – dies hat nicht selten einen Reflex auf die Mitgesellschafter in Form von unerwünschten Liquiditätsabflüssen zur Folge, da der betroffene Gesellschafter zur Erfüllung von Zugewinnausgleichsansprüchen im Zweifel auf sein Gesellschafterkonto zugreifen möchte, sich ggf. an einer Rücklagenbildung nicht mehr beteiligen kann oder gar seine Beteiligung kündigen muss. Eine vergleichbare Situation entsteht beim Tode eines Gesellschafters mit Blick auf Pflichtteilsansprüche.

Interessengerechte und rechtssichere Lösungen mit den Ehepartnern der Gesellschafter (durch entsprechende  Eheverträge und Pflichtteilsverzichte) sind an dieser Stelle unerlässlich, verlangen jedoch regelmäßig ein erhebliches Maß an „Moderation“ – Vergleichbares gilt übrigens auch, wenn von Kindern Pflichtteilsverzichte verlangt werden.

Die Wirksamkeitsvoraussetzungen für nachvertragliche Wettbewerbsverbote wurden in den letzten Jahren spürbar verschärft. Der Schutz der Gesellschaft erfordert Lösungen mit Augenmaß, die insbesondere mit den arbeitsrechtlichen Bestimmungen abgestimmt sein müssen.

Die gesetzlichen Bestimmungen entsprechen selten den Bedürfnissen der Beteiligten. Gefragt sind individuelle praxiserprobte Lösungen, z. B. um die Position des Übergebers oder die Versorgung seiner nächsten Angehörigen zu sichern, um das besondere Engagement Einzelner zu honorieren oder Steuerschäden, z. B. mit Hilfe von Poolverträgen, zu vermeiden.

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Mit der Einrichtung eines Beirats erhofft man sich regelmäßig eine Verschlankung von Entscheidungsprozessen (weg von der Gesellschafterversammlung) und deren Qualitätssicherung durch die Einbindung externen Sachverstands. Ob diese Erwartungen erfüllt werden, hängt ganz wesentlich von einer durchdachten inhaltlichen Ausgestaltung in Bezug auf seine Kompetenzen und seine personelle Besetzung ab. 

Eine Abfindung ausscheidender Gesellschafter unter dem Verkehrswert ist nur in Grenzen möglich. „Übertreibt“ man es an dieser Stelle, entsteht die Gefahr, dass die gesellschaftsvertraglich vereinbarte „Minderabfindung“ unwirksam ist und stattdessen zu einem angemessenen tatsächlichen Anteilswert abzufinden ist. Erneut gibt es bei Minderabfindungen, auch wenn diese zulässigerweise vereinbart sind, eine steuerliche Implikation: So wird in Höhe des Minderwerts eine steuerpflichtige Schenkung zugunsten der Erwerber fingiert. 

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Besonderheiten gelten für Managerbeteiligungsmodelle.

RESTRUKTURIERUNG / VERTRAGSRECHT

Vorausschauendes Planen und Handeln in allen Rechtsfragen ist heute eine notwendige Voraussetzung für den wirtschaftlichen Erfolg. Ganz gleich, ob steuerrechtliche, gesellschaftsrechtliche, arbeitsrechtliche oder insolvenzrechtliche Aufgabenstellung – häufig bringen Ihnen durchdachte Regelungen bares Geld und minimieren potentielle Risiken.

Hier einige Beispiele für intelligente Lösungen aus unserer Beratungspraxis:

Der Fall:

Ein Bauunternehmer hat Heizkörper zum Einbau in ein Bürohaus bestellt, wobei der Lieferant gemäß Vereinbarung  den Kaufpreis für die Heizkörper erst nach Lieferung mit Zahlungsfrist verlangen kann. Der Bauunternehmer gerät in eine Liquiditätskrise, Lieferantenrechnungen werden überfällig, die Fertigstellung des Bauprojektes gerät ins Stocken. Auch der Heizungslieferant verweigert die Lieferung. Der Bauherr bietet ihm deshalb an, den Kaufpreis für die Lieferung der Heizkörper direkt an ihn zu bezahlen.

Die Herausforderung:

Erfolgt in der Krise des Schuldners die Befriedigung eines Gläubigers in einer Art und Weise, die nicht den ursprünglich vereinbarten Leistungsmodalitäten entspricht (also inkongruent ist), droht eine Insolvenzanfechtung unter erleichterten Voraussetzungen. Der Lieferant muss in einem späteren Insolvenzverfahren des Bauunternehmers die inkongruent erhaltene Direktzahlung des Bauherrn an die Insolvenzmasse erstatten, obwohl er seine Gegenleistung ordnungsgemäß erbracht hat.

Die Lösung:

Es kann eine insolvenzfeste Kongruenzvereinbarung geschlossen werden. Nach aktueller Rechtsprechung können die Vertragsparteien auch in der Krise eines Vertragspartners den Inhalt des ursprünglichen Vertrags durch Abschluss einer solchen Vereinbarung modifizieren und einen anfechtungsfesten künftigen Leistungsaustausch vereinbaren. Sie muss aber vor Eintritt eines ersten Leistungserfolgs geschlossen werden und Leistungen im Sinne eines Bargeschäfts nach § 142 InsO bezwecken. Die Vertragspartner können so z. B. kürzere Zahlungsziele, eine Leistung Zug-um-Zug oder – im Rahmen einer dreiseitigen Vereinbarung –  sogar eine Zahlung durch einen Dritten, der seinerseits Auftraggeber des kriselnden Unternehmens ist, vereinbaren.

Der Fall:

Ein Lieferant für elektronische Bauteile liefert zur Vermeidung eines Ausfallrisikos  in der ihm bekannten Krise seines Kunden nur noch gegen Vorkasse, nachdem bereits überfällige Forderungen an den Kunden bestehen. In den Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AGB) des Lieferanten sind die branchenüblichen umfassenden Eigentumsvorbehaltsklauseln enthalten.

Die Herausforderung:

Der Leistungsaustausch mit einem in der Krise befindlichen Vertragspartner unterliegt großen Insolvenzanfechtungsrisiken. Privilegiert und insolvenzfest sind Bargeschäfte nach § 142 InsO, die einen engen zeitlichen Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung sowie die Gleichwertigkeit der Leistungen erfordern. Nach der Rechtsprechung sind jedoch trotz marktgerechtem Preis die Leistungen dann nicht gleichwertig, wenn die Lieferung unter Vereinbarung des üblichen erweiterten Eigentumsvorbehalts erfolgt: Danach soll regelmäßig der Schuldner das Eigentum am Liefergegenstand erst erwerben, wenn er nicht nur den jeweiligen Kaufpreis, sondern auch alle anderen Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt.

Die Lösung:

Um sicherzustellen, dass das Eigentum an den Liefergegenständen unmittelbar mit Bezahlung auf den Vertragspartner übergeht, sind konkrete Tilgungsbestimmungen zu vereinbaren und die Geltung schädlicher Eigentumsvorbehaltsklauseln ist zu vermeiden.

Der Fall:

Ein Gewerberaummieter will eine kapitalintensive Investition mit langer Amortisationsdauer auf der angemieteten Immobilie vornehmen. Er steht vor der Frage, wie er das Nutzungsrecht nachhaltig auch gegen eine unvorhergesehene und vom ihm nicht beeinflussbare Beendigung des Mietvertrags rechtlich absichern kann.

Die Herausforderung:

Der unmittelbar nur die Vertragsparteien bindende Mietvertrag schützt nicht ausreichend, da auch eine mieterfreundliche Vertragsgestaltung gesetzliche (Sonder-) Kündigungsrechte nicht vollständig ausschließen kann. Gerät der Vermieter in Insolvenz und veräußert dessen Insolvenzverwalter die Immobilie, gilt eine Ausnahme vom Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“: § 111 InsO gewährt dem Erwerber der Immobilie ein Sonderkündigungsrecht. Auch bei einer Zwangsversteigerung gibt es ein solches Sonderkündigungsrecht.

Die Lösung:

Eine insolvenzfeste, weil dingliche  Absicherung des Mieters kann über die Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit gemäß § 1093 BGB erfolgen.

Wird der Mietvertrag durch Kündigung des Erwerbers, der die Immobilie vom Insolvenzverwalter erworben oder ersteigert hat, beendet, kann der ehemalige Mieter die Immobilie aufgrund der Dienstbarkeit weiterhin nutzen.

Der Fall:

Eine GmbH mit innovativem technologischem Geschäftsfeld wird allein durch die Gesellschafter finanziert, sie erwirtschaftet dauerhaft nur Verluste. Der Mehrheitsgesellschafter (51 %) ist zur weiteren Finanzierung bereit und hat neue Investoren gefunden, die drei Minderheitsgesellschafter (insgesamt 49 %) können oder wollen keine weiteren Finanzierungshilfen leisten.

Die Herausforderung:

Die Minderheitsgesellschafter blockieren jegliche Sanierungsbemühungen, die Verhandlungen über den Verkauf ihrer Anteile an die neuen Investoren scheitern. Sie profitieren als Trittbrettfahrer von weiteren Finanzierungshilfen des Mehrheitsgesellschafters zur Aufrechterhaltung des Betriebs. Ein Unternehmensverkauf im Wege eines Asset-Deals kommt wegen des damit einhergehenden Verlustes von Lizenzverträgen nicht in Betracht.

Die Lösung:

Der Einstieg der neuen Investoren wird durch einen Insolvenzplan im Rahmen eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung gegen den Willen der Minderheitsgesellschafter umgesetzt. Denn bei gesellschaftsrechtlichen Strukturmaßnahmen in Insolvenzplänen werden die gesellschaftsrechtlichen Regeln zur Beschlussfassung und zu Mehrheitserfordernissen durch die Insolvenzordnung überlagert. So kann gegen die Stimmen der Minderheitsgesellschafter z. B. eine Kapitalherabsetzung auf „0“ (Vernichtung aller bisherigen Geschäftsanteile) mit unmittelbar anschließender Barkapitalerhöhung (Schaffung neuer Anteile) erfolgen, wobei nur der bisherige Mehrheitsgesellschafter und die Investoren zur Übernahme der neu geschaffenen Anteile zugelassen und die Bezugsrechte der übrigen Altgesellschafter ausgeschlossen werden.

Der Fall:

Im Rahmen eines außergerichtlichen Sanierungs- und Restrukturierungsprozesses einer GmbH konnte ein Investor gefunden werden, der zu umfangreichen Finanzierungsleistungen gegen Beteiligung an der Gesellschaft bereit ist. Die zu sanierende Gesellschaft hat ihre Produktions- und Geschäftsräume angemietet, das Nutzungsrecht an den Flächen ist für die Fortführbarkeit des Betriebs mittelfristig essentiell, die Laufzeit des Mietvertrags ist dabei eigentlich noch ausreichend lang bemessen. Der Mietvertrag enthält allerdings aufgrund einer historisch bedingten besonderen Verbundenheit eine Change-Of-Control-Klausel, nach der der Vermieter das Mietverhältnis beenden kann, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse der Mieterin ändern.

Die Herausforderung:

Der Vermieter hat aufgrund der hervorragenden Lage des Objektes und erheblicher Mietpreissteigerungen größtes Interesse an einer Beendigung des Mietverhältnisses signalisiert. Eine Verhandlungslösung konnte nicht mit ihm erzielt werden, er hat im Falle des Einstiegs des Investors als Gesellschafter die Kündigung angedroht. Der Sanierungsprozess steht unter Zeitdruck, der Investor droht aufgrund des rechtlichen Risikos abzuspringen.

Die Lösung:

Der Investoreneinstieg wird mittels eines Insolvenzplans nach Einleitung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung umgesetzt. Denn gesellschaftsrechtliche Strukturmaßnahmen in einem Insolvenzplan berechtigen Vertragspartner des Schuldners nicht zur Ausübung vertraglicher Rücktritts- oder Kündigungsrechte, entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind gemäß § 225a Abs. 4 InsO insoweit unwirksam.