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Vorausschauendes Planen und Handeln in allen Rechtsfragen ist heute eine notwendige Voraussetzung für den wirtschaftlichen Erfolg. Ganz gleich, ob steuegegegerrechtliche, gesellschaftsrechtliche, arbeitsrechtliche oder insolvenzrechtliche Aufgabenstellung – häufig bringen Ihnen durchdachte Regelungen bares Geld und minimieren potentielle Risiken.

Hier einige Beispiele für intelligente Lösungen aus unserer Beratungspraxis:

IM GESELLSCHAFTSRECHT / STEUERRECHT

Der Fall:

Eine Unternehmerin will eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erwerben. Im Gespräch stellte sich heraus, dass sie plant, die Beteiligung teilweise weiter zu verkaufen, um einen Kooperationspartner stärker an das Unternehmen zu binden. Den Erlös will sie für dringend notwendige Investitionen im Unternehmen einsetzen.

Die Herausforderung:

Ein beim Weiterverkauf der Kapitalgesellschaft erzielter Gewinn ist steuerpflichtig. Damit wird das Ziel, durch die Veräußerung frisches Geld in das Unternehmen zu bringen, konterkariert.

Die Lösung:

Die Unternehmerin erwirbt die Beteiligung nicht selbst, sondern über eine eigens hierfür errichtete weitere Kapitalgesellschaft, welche die Funktion einer Holding übernimmt. Der spätere Verkauf der Anteile ist zu 95 % steuerfrei. Damit steht der Veräußerungserlös beinahe vollständig für Investitionen zur Verfügung.

Der Fall:

Ein Privatier verfügt über ein größeres Immobilienvermögen, das im Wesentlichen aus sehr alten Immobilien besteht. Sie sind mehr oder weniger vollständig abgeschrieben. Der Mandant hat das Vermögen von seinen Eltern geerbt. Diese haben in den letzten 15 Jahren kein Geld mehr in die Immobilie investiert. Es besteht ein Investitionsstau.

Die Herausforderung:

Der Mandant kann die notwendigen Investitionen im laufenden Jahr nur zu einem geringen Teil steuerlich absetzen. Den größten Teil der Ausgaben kann er nur über mehrere Jahre abschreiben. Das Geld für die Investitionen muss er aber sofort aufbringen.

Die Lösung:

Durch die Einbringung der Immobilien in eine GmbH & Co. KG kann das Abschreibungsvolumen aufgestockt und damit erheblich erhöht werden. Im konkreten Fall führte dies zu einem Liquiditätsvorteil in Höhe von jährlich rd. 40.000 Euro.

Der Fall:

Ein Unternehmer ist mit 25 % an einer GmbH beteiligt. Gerne möchte er diesen Anteil irgendwann seinen Erben zuwenden.

Die Herausforderung:

Verstirbt der Unternehmer, müssen seine Erben auf 100 % des Wertes der Beteiligung Erbschaftsteuer bezahlen. Läge die Beteiligung nur geringfügig über 25 %, hätten sie die Chance, die Anteile zu 85 % oder sogar vollständig erbschaftsteuerfrei zu erhalten.

Die Lösung:

In Betracht käme ein Poolvertrag mit einem der Mitgesellschafter. Diese Möglichkeit schied jedoch im vorliegenden Fall aus, da die Gesellschafter wechselseitige Abhängigkeiten vermeiden wollten. Durch die Umwandlung der GmbH in eine Personengesellschaft, z.B. eine GmbH & Co. KG, entfällt das Mindestbeteiligungserfordernis. Da auch die übrigen Gesellschafter von dieser Lösung profitierten, war diese konsensfähig.

Der Fall:

Ein Unternehmer ist zu einem Drittel an einer GmbH beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag sieht für den Fall seines Ausscheidens aus Altersgründen eine Abfindung zum sogenannten Buchwert vor.

Die Herausforderung:

Auf Grund einer für den Laien irreführenden Formulierung im Gesellschaftsvertrag ist der Unternehmer 15 Jahre lang davon ausgegangen, im Falle seines Ausscheidens eine Abfindung zum Verkehrswert zu erhalten. Dieser Verkehrswert ist zehnmal so hoch, wie der Buchwert der Beteiligung.

Die Lösung:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Abfindungsregelungen, die für Beteiligungen weniger als 20 % des Verkehrswertes vorsehen, unwirksam. Der ausscheidende Gesellschafter hat dann Anspruch auf eine angemessene Abfindung. Im vorliegenden Falle bedeutete dies eine Verzehnfachung des Abfindungsanspruchs von 35.000 Euro auf 350.000 Euro.

Der Fall:

An einer Familiengesellschaft sind zwei Familien zu jeweils 50 % beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters mit dessen Abkömmlingen fortgesetzt wird. Ein Teil der Abkömmlinge und potentiellen Nachfolger ist minderjährig.

Die Herausforderung:

Verstirbt ein Gesellschafter, rücken dessen minderjährige Abkömmlinge in die Gesellschaft nach. Dies kann dazu führen, dass für bestimmte Beschlüsse die Zustimmung des Familiengerichts erforderlich wird. Diese tendieren erfahrungsgemäß eher dazu, Entscheidungen zu blockieren oder wenigstens auszusitzen. Damit wollen sie das Risiko einer Amtshaftung minimieren. In der Praxis kann dies dazu führen, dass wirtschaftlich notwendige Beschlüsse nicht gefasst werden können und die Gesellschaft somit handlungsunfähig wird.

Die Lösung:

Die Gesellschafter ordneten hinsichtlich ihrer Beteiligungen an der Gesellschaft Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker ist ausschließlich an Weisungen des Erblassers gebunden. Insbesondere ist er auch dann, wenn die Erben minderjährig sind, ohne Zustimmung des Vormundschaftsgerichts handlungsfähig.

 

Der Fall:

Die Gesellschafter A und B sind jeweils zur Hälfte an einer GmbH beteiligt, der sie das ihnen ebenfalls hälftig gehörende Betriebsgrundstück vermieten. Ihnen war bislang nicht bewusst, dass aufgrund der damit begründeten Betriebsaufspaltung sowohl das Grundstück als auch die GmbH-Anteile steuerliches Betriebsvermögen sind. Nach dem Testament des A soll bei seinem Ableben die Tochter seine GmbH-Anteile erhalten und seine Ehefrau seine Grundstückshälfte, um aus den Mieteinnahmen ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können.

Die Herausforderung: Mit dem Tod des A würde die Betriebsaufspaltung „gesprengt“. Die stillen Reserven in Grundstück und GmbH-Anteilen müssten ertragsteuerpflichtig aufgedeckt werden – und zwar nicht nur bei A, sondern auch beim völlig unbeteiligten B.

Die Lösung: Das Gesamtunternehmen wird so umstrukturiert, dass Gesellschafterwechsel nicht zu steuerpflichtigen Entnahmen führen. Damit sind A und B vor der Nachfolgeregelung des jeweils anderen geschützt.

 

Der Fall:

Die Gesellschafter A und B sind jeweils zur Hälfte an einer GmbH beteiligt, der sie das ihnen ebenfalls hälftig gehörende Betriebsgrundstück vermieten. Ihnen war bislang nicht bewusst, dass aufgrund der damit begründeten Betriebsaufspaltung sowohl das Grundstück als auch die GmbH-Anteile steuerliches Betriebsvermögen sind. Nach dem Testament des A soll bei seinem Ableben die Tochter seine GmbH-Anteile erhalten und seine Ehefrau seine Grundstückshälfte, um aus den Mieteinnahmen ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können.

Die Herausforderung: Mit dem Tod des A würde die Betriebsaufspaltung „gesprengt“. Die stillen Reserven in Grundstück und GmbH-Anteilen müssten ertragsteuerpflichtig aufgedeckt werden – und zwar nicht nur bei A, sondern auch beim völlig unbeteiligten B.

Die Lösung: Das Gesamtunternehmen wird so umstrukturiert, dass Gesellschafterwechsel nicht zu steuerpflichtigen Entnahmen führen. Damit sind A und B vor der Nachfolgeregelung des jeweils anderen geschützt.

IM ARBEITSRECHT

Der Fall:

Ein Familienunternehmen mit 68 Mitarbeitern steht wegen wirtschaftlicher Probleme vor dem Risiko der Unternehmensinsolvenz. Nun kann der Betrieb durch Liquidationsbeschluss stillgelegt werden oder es wird ein Antrag auf Insolvenz gestellt.

Die Herausforderung:

Es handelt sich um ein lokal sehr bekanntes Familienunternehmen, welches bereits seit Generationen am Markt agiert. Deswegen ist dem Mandanten daran gelegen, einen Imageverlust zu verhindern, den Abbau der Arbeitsplätze sozialverträglich zu gestalten – und dies alles zu kalkulierbaren Kosten. Die Familie hat bereits sehr viel privates Vermögen in das Unternehmen eingebracht.

Die Lösung:

Der Betrieb wird durch Liquidationsbeschluss stillgelegt. Vorher werden aber – über eine Transfergesellschaft – alle Zielvorgaben der Unternehmerfamilie verwirklicht. Diese Lösung ermöglicht
– eine cent-genaue Planbarkeit der Kosten
– eine Minimierung des Imageverlusts
– eine Umgehung der Insolvenz
– die Vermeidung von Kostenrisiken durch Kündigungsschutzklagen
– einen sozialverträglichen Mitarbeiterabbau.

Der Fall:

Ein Unternehmer beschließt, zwei größere Lager mit jeweils 600 Mitarbeitern zusammenzulegen. Hierzu baut er ein neues Lager. In den beiden bestehenden Lagern existiert jeweils ein Betriebsrat. Bis zur Fertigstellung des Neubaus werden etwa drei Jahre vergehen.

Die Herausforderung:

Ein fest formulierter Sozialplan, der zu Beginn der Bauzeit verfasst wird, wäre gezwungenermaßen lückenhaft und starr. Die für ein Neubauvorhaben erforderliche Flexibilität ginge verloren. Da nicht alle mitbestimmungsrelevanten Themen vorhersehbar sind, besteht für den Unternehmer ein erhebliches Prozess- und Kostenrisiko. Dies wäre für alle Akteure kontraproduktiv und würde zu Reibungsverlusten führen.

Die Lösung:

Arbeitgeber und Betriebsräte entschließen sich zu einem „lebenden“ Interessenausgleich: Der erste Schritt hierzu ist eine Rahmenprozessvereinbarung, die lediglich beschreibt, wie die Partner mit künftigen betriebsverfassungsrechtlichen Fragestellungen umgehen wollen. Diese Prozessvereinbarung räumt dem Betriebsrat auf der einen Seite mehr Mitbestimmungsrechte ein, als ihm gesetzlich zustehen. Auf der anderen Seite eröffnet sie dem Arbeitgeber größere Gestaltungsfreiräume.
Der Vorteil dieser Vorgehensweise: Die Rahmenvereinbarung erlaubte einen intensiven und zielgerichteten Dialog zwischen den Beteiligten. Alle tatsächlich auftretenden arbeitsrechtlichen Fragen können zeitnah entschieden werden. Dennoch werden alle Aspekte der Mitbestimmung berücksichtigt.

Der Fall:

Ein Unternehmen verwendet in den Arbeitsverträgen die Klausel, dass sämtliche Mehrarbeits- und Überstunden mit dem Grundgehalt der Arbeitnehmer abgegolten sind. Bei den Arbeitnehmern handelt es sich jedoch nicht um leitende Angestellte, sondern um Arbeitnehmer, die durchschnittlich € 2.400,00 brutto im Monat verdienen.

Die Herausforderung:

Bei der Verwendung dieser Klausel haben die Arbeitnehmer ab der ersten geleisteten Über- oder Mehrarbeitsstunde einen Anspruch auf Abgeltung, da die Klausel wegen Verstoßes gegen die AGB-Kontrolle unwirksam ist. Die Klausel so anzupassen, dass die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers trotzdem gewahrt bleiben, ist die Kunst der Vertragsgestaltung.

Die Lösung:

Je nachdem, welches Grundgehalt und sonstige Leistungen der Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Arbeit erhält, könnte die Klausel dahingehend angepasst werden, dass zumindest ein bestimmter Teil der geleisteten Überstunden mit dem Grundgehalt abgegolten ist. Die Konkretisierung der so abgegoltenen Überstunden führt zur Wirksamkeit der Klausel.

Der Fall:

Der Geschäftsführer eines Unternehmens wird seitens eines Arbeitnehmers des Mobbings/Bossings beschuldigt. Der Geschäftsführer selbst ist sich keinerlei Schuld bewusst, sondern begründet sein Verhalten damit, dass der Arbeitnehmer seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachkommt. Der Arbeitnehmer hingegen hat das Gefühl, dass der Geschäftsführer ihn entgegen anderer Arbeitnehmer benachteiligt, wodurch es zu häufigen krankheitsbedingten Ausfallzeiten kommt. Der Arbeitnehmer klagt gegen den Arbeitgeber und begründet seine Klage mit Mobbing.

Die Herausforderung:

Oftmals ist das Arbeitsverhältnis an einem solchen Punkt zwischen den Parteien bereits sehr angespannt, mit der Folge, dass im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung u. a. die einvernehmliche Trennung diskutiert wird. Nachdem sich beide Parteien im Recht fühlen, ist eine Trennung meistens nur gegen Zahlung einer hohen Abfindung möglich, die der Arbeitgeber – insbesondere bei langjährigen Mitarbeitern – nicht zahlen möchte.

Die Lösung:

Im Rahmen des Güterichterverfahrens werden die Befindlichkeiten der Parteien diskutiert und bestenfalls ausgeräumt, um durch Vereinbarung von „Spielregeln“ den Bestand des Arbeitsverhältnisses im ersten Schritt sicherzustellen. Sollte sich der Arbeitnehmer dann nicht an gemachte Zusagen halten, hat der Arbeitgeber eine auf Basis des Ergebnisses des Güterrichterverfahrens bessere Argumentationsbasis, den Arbeitnehmer an seine zugesagten Pflichten zu erinnern und gegebenenfalls entsprechend fundierte arbeitsrechtliche Konsequenzen einzuleiten.

Der Fall:

Eine langjährige Arbeitnehmerin in einer Führungsposition möchte im Anschluss an ihre Elternzeit in das Unternehmen zurückkehren und stellt in diesem Zusammenhang gemäß § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz [TzBfG] einen Antrag auf Verringerung ihrer Arbeitszeit und Verteilung auf bestimmte Wochentage. Nachdem das Unternehmen international tätig ist und die Flexibilität hinsichtlich der Arbeitszeiten auf Seiten der Arbeitnehmer für notwendig erachtet, lehnt dieses den Teilzeitantrag ab. Die Arbeitnehmerin stellt einen Antrag auf einstweilige Verfügung, ihrem Antrag nach § 8 TzBfG stattzugeben.

Die Herausforderung:

Nachdem das Bundesarbeitsgericht die Rechtsprechung zur Drei-Stufen-Theorie in den vergangenen Jahren verschärft hat, bedarf es hier einer dezidierten Darlegung des Arbeitgebers, warum die Beschäftigung der Arbeitnehmerin den betrieblichen Bedürfnissen entgegensteht.

Die Lösung:

Die Vorlage eines Unternehmenskonzeptes, welches die Bedürfnisse des Arbeitgebers nachvollziehbar darlegt und verdeutlicht, dass auch im vorliegenden Einzelfall keine Ausnahme gemacht werden kann.

Der Fall:

Ein Arbeitnehmer ist arbeitsvertraglich zur Leistung von Schichtarbeit verpflichtet, arbeitet jedoch bereits die vergangenen drei Jahre in der Nachtschicht. Aufgrund mangelhafter Leistungen versetzt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in den Tagdienst, woraufhin dieser mit einer einstweiligen Verfügung droht.

Die Herausforderung:

Eine schnelle Reaktionszeit auf solche Ankündigungen.

Die Lösung:

Die Hinterlegung der Schutzschrift stellt im ersten Schritt sicher, dass der Arbeitgeber die von ihm angedachte personelle Maßnahme durchführen kann, ohne dass dieser durch eine einstweilige Verfügung daran gehindert wird. Darüber hinaus ermöglicht sie, dass die Angelegenheit zunächst im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erörtert wird.

Der Fall:

Der Betriebsrat untersagt dem Arbeitgeber in einem Lagerbetrieb die Anweisung, dass die Arbeitnehmer auf der Fläche Warnwesten tragen müssen. Der Betriebsrat teilt den Arbeitnehmern mit, dass sie der Aufforderung des Arbeitgebers nicht nachkommen müssen, da die Mitbestimmung gegenüber dem Betriebsrat nicht ausgeübt worden sei. Vereinzelte Arbeitnehmer legen daraufhin die Warnwesten ab.

Die Herausforderung:

Gerade im Bereich der Mitbestimmung im Rahmen des § 87 Betriebsverfassungsgesetz [BetrVG] kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen, ob die Anweisungen des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern der Mitbestimmung unterliegen oder nicht. Oftmals unterwerfen sich die Arbeitgeber mangels besserer Kenntnis den Einwänden oder Aussagen der Betriebsräte, obwohl sie dies rein rechtlich nicht müssten.

Die Lösung:

Eine rechtliche Überprüfung zeigt, dass es sich vorliegend um Vorschriften der Arbeitssicherheit handelt, die eine abschließende Regelung darstellen und daher für ein Mitbestimmungsrecht der Betriebsräte keinerlei Raum mehr besteht. Das Aufzeigen deutlicher Grenzen gegenüber den Betriebsräten vereinfacht oftmals die zukünftige Zusammenarbeit, da ein zu offener Umgang mit der Abgabe von Direktionsrechten an den Betriebsrat vielmals zu grenzüberschreitenden Maßnahmen der Gremien führt.

Der Fall:

Ein Unternehmen in Form einer Aktiengesellschaft trägt sich mit dem Gedanken, seinen Führungskreis zu erweitern. Intern erhebt man die neue Führungskraft in die Position der „Geschäftsführung“ und stattet diese mit entsprechenden Entscheidungskompetenzen aus. Im externen Auftritt möchte man die Führungskraft jedoch weiterhin als Prokuristen beschäftigen.

Die Herausforderung:

Prokuristen werden grundsätzlich nicht von der Sozialversicherungspflicht befreit und unterliegen daher insbesondere auch der Rentenversicherungspflicht.

Die Lösung:

Durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag und die Vergütung auf Basis eines Gewinn-Vorab gibt es Möglichkeiten, auch Prokuristen von der Sozialversicherungspflicht zu befreien. Dies bedarf allerdings einer guten Argumentationsführung im Zusammenhang mit dem Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung und entsprechende gesellschafts- und arbeitsrechtliche Vertragsanpassungen.

IM VERTRAGSRECHT/INSOLVENZRECHT

Der Fall:

Ein Bauunternehmer hat Heizkörper zum Einbau in ein Bürohaus bestellt, wobei der Lieferant gemäß Vereinbarung  den Kaufpreis für die Heizkörper erst nach Lieferung mit Zahlungsfrist verlangen kann. Der Bauunternehmer gerät in eine Liquiditätskrise, Lieferantenrechnungen werden überfällig, die Fertigstellung des Bauprojektes gerät ins Stocken. Auch der Heizungslieferant verweigert die Lieferung. Der Bauherr bietet ihm deshalb an, den Kaufpreis für die Lieferung der Heizkörper direkt an ihn zu bezahlen.

Die Herausforderung:

Erfolgt in der Krise des Schuldners die Befriedigung eines Gläubigers in einer Art und Weise, die nicht den ursprünglich vereinbarten Leistungsmodalitäten entspricht (also inkongruent ist), droht eine Insolvenzanfechtung unter erleichterten Voraussetzungen. Der Lieferant muss in einem späteren Insolvenzverfahren des Bauunternehmers die inkongruent erhaltene Direktzahlung des Bauherrn an die Insolvenzmasse erstatten, obwohl er seine Gegenleistung ordnungsgemäß erbracht hat.

Die Lösung:

Es kann eine insolvenzfeste Kongruenzvereinbarung geschlossen werden. Nach aktueller Rechtsprechung können die Vertragsparteien auch in der Krise eines Vertragspartners den Inhalt des ursprünglichen Vertrags durch Abschluss einer solchen Vereinbarung modifizieren und einen anfechtungsfesten künftigen Leistungsaustausch vereinbaren. Sie muss aber vor Eintritt eines ersten Leistungserfolgs geschlossen werden und Leistungen im Sinne eines Bargeschäfts nach § 142 InsO bezwecken. Die Vertragspartner können so z. B. kürzere Zahlungsziele, eine Leistung Zug-um-Zug oder – im Rahmen einer dreiseitigen Vereinbarung –  sogar eine Zahlung durch einen Dritten, der seinerseits Auftraggeber des kriselnden Unternehmens ist, vereinbaren.

Der Fall:

Ein Lieferant für elektronische Bauteile liefert zur Vermeidung eines Ausfallrisikos  in der ihm bekannten Krise seines Kunden nur noch gegen Vorkasse, nachdem bereits überfällige Forderungen an den Kunden bestehen. In den Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AGB) des Lieferanten sind die branchenüblichen umfassenden Eigentumsvorbehaltsklauseln enthalten.

Die Herausforderung:

Der Leistungsaustausch mit einem in der Krise befindlichen Vertragspartner unterliegt großen Insolvenzanfechtungsrisiken. Privilegiert und insolvenzfest sind Bargeschäfte nach § 142 InsO, die einen engen zeitlichen Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung sowie die Gleichwertigkeit der Leistungen erfordern. Nach der Rechtsprechung sind jedoch trotz marktgerechtem Preis die Leistungen dann nicht gleichwertig, wenn die Lieferung unter Vereinbarung des üblichen erweiterten Eigentumsvorbehalts erfolgt: Danach soll regelmäßig der Schuldner das Eigentum am Liefergegenstand erst erwerben, wenn er nicht nur den jeweiligen Kaufpreis, sondern auch alle anderen Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt.

Die Lösung:

Um sicherzustellen, dass das Eigentum an den Liefergegenständen unmittelbar mit Bezahlung auf den Vertragspartner übergeht, sind konkrete Tilgungsbestimmungen zu vereinbaren und die Geltung schädlicher Eigentumsvorbehaltsklauseln ist zu vermeiden.

Der Fall:

Ein Gewerberaummieter will eine kapitalintensive Investition mit langer Amortisationsdauer auf der angemieteten Immobilie vornehmen. Er steht vor der Frage, wie er das Nutzungsrecht nachhaltig auch gegen eine unvorhergesehene und vom ihm nicht beeinflussbare Beendigung des Mietvertrags rechtlich absichern kann.

Die Herausforderung:

Der unmittelbar nur die Vertragsparteien bindende Mietvertrag schützt nicht ausreichend, da auch eine mieterfreundliche Vertragsgestaltung gesetzliche (Sonder-) Kündigungsrechte nicht vollständig ausschließen kann. Gerät der Vermieter in Insolvenz und veräußert dessen Insolvenzverwalter die Immobilie, gilt eine Ausnahme vom Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“: § 111 InsO gewährt dem Erwerber der Immobilie ein Sonderkündigungsrecht. Auch bei einer Zwangsversteigerung gibt es ein solches Sonderkündigungsrecht.

Die Lösung:

Eine insolvenzfeste, weil dingliche  Absicherung des Mieters kann über die Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit gemäß § 1093 BGB erfolgen.

Wird der Mietvertrag durch Kündigung des Erwerbers, der die Immobilie vom Insolvenzverwalter erworben oder ersteigert hat, beendet, kann der ehemalige Mieter die Immobilie aufgrund der Dienstbarkeit weiterhin nutzen.

Der Fall:

Eine GmbH mit innovativem technologischem Geschäftsfeld wird allein durch die Gesellschafter finanziert, sie erwirtschaftet dauerhaft nur Verluste. Der Mehrheitsgesellschafter (51 %) ist zur weiteren Finanzierung bereit und hat neue Investoren gefunden, die drei Minderheitsgesellschafter (insgesamt 49 %) können oder wollen keine weiteren Finanzierungshilfen leisten.

Die Herausforderung:

Die Minderheitsgesellschafter blockieren jegliche Sanierungsbemühungen, die Verhandlungen über den Verkauf ihrer Anteile an die neuen Investoren scheitern. Sie profitieren als Trittbrettfahrer von weiteren Finanzierungshilfen des Mehrheitsgesellschafters zur Aufrechterhaltung des Betriebs. Ein Unternehmensverkauf im Wege eines Asset-Deals kommt wegen des damit einhergehenden Verlustes von Lizenzverträgen nicht in Betracht.

Die Lösung:

Der Einstieg der neuen Investoren wird durch einen Insolvenzplan im Rahmen eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung gegen den Willen der Minderheitsgesellschafter umgesetzt. Denn bei gesellschaftsrechtlichen Strukturmaßnahmen in Insolvenzplänen werden die gesellschaftsrechtlichen Regeln zur Beschlussfassung und zu Mehrheitserfordernissen durch die Insolvenzordnung überlagert. So kann gegen die Stimmen der Minderheitsgesellschafter z. B. eine Kapitalherabsetzung auf „0“ (Vernichtung aller bisherigen Geschäftsanteile) mit unmittelbar anschließender Barkapitalerhöhung (Schaffung neuer Anteile) erfolgen, wobei nur der bisherige Mehrheitsgesellschafter und die Investoren zur Übernahme der neu geschaffenen Anteile zugelassen und die Bezugsrechte der übrigen Altgesellschafter ausgeschlossen werden.

Der Fall:

Im Rahmen eines außergerichtlichen Sanierungs- und Restrukturierungsprozesses einer GmbH konnte ein Investor gefunden werden, der zu umfangreichen Finanzierungsleistungen gegen Beteiligung an der Gesellschaft bereit ist. Die zu sanierende Gesellschaft hat ihre Produktions- und Geschäftsräume angemietet, das Nutzungsrecht an den Flächen ist für die Fortführbarkeit des Betriebs mittelfristig essentiell, die Laufzeit des Mietvertrags ist dabei eigentlich noch ausreichend lang bemessen. Der Mietvertrag enthält allerdings aufgrund einer historisch bedingten besonderen Verbundenheit eine Change-Of-Control-Klausel, nach der der Vermieter das Mietverhältnis beenden kann, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse der Mieterin ändern.

Die Herausforderung:

Der Vermieter hat aufgrund der hervorragenden Lage des Objektes und erheblicher Mietpreissteigerungen größtes Interesse an einer Beendigung des Mietverhältnisses signalisiert. Eine Verhandlungslösung konnte nicht mit ihm erzielt werden, er hat im Falle des Einstiegs des Investors als Gesellschafter die Kündigung angedroht. Der Sanierungsprozess steht unter Zeitdruck, der Investor droht aufgrund des rechtlichen Risikos abzuspringen.

Die Lösung:

Der Investoreneinstieg wird mittels eines Insolvenzplans nach Einleitung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung umgesetzt. Denn gesellschaftsrechtliche Strukturmaßnahmen in einem Insolvenzplan berechtigen Vertragspartner des Schuldners nicht zur Ausübung vertraglicher Rücktritts- oder Kündigungsrechte, entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind gemäß § 225a Abs. 4 InsO insoweit unwirksam.