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RESTRUKTURIERUNG IN DER KRISE/INSOLVENZ

PRÄVENTIVER RESTRUKTURIERUNGSRAHMEN (STARUG), EIGENVERWALTUNG, SCHUTZSCHIRM UND INSOLVENZPLAN

Mit dem präventiven Restrukturierungsrahmen des StaRUG gibt es seit Anfang 2021 eine neue vorinsolvenzliche Sanierungsoption: Deren Grundlage ist ein auf einer Mehrheitsentscheidung der Gläubiger auch gegen die Stimmen ablehnender Gläubiger beschlossener Restrukturierungsplan. Mit ihr kann nun ohne Insolvenzverfahren das Problem überwunden werden, dass Restrukturierungsvorhaben bei außergerichtlichen (freien) Sanierungen am Widerstand einzelner Beteiligter scheitern können.

Mit der Eigenverwaltung, dem sogenannten Schutzschirmverfahren und dem Insolvenzplan bietet die Insolvenzordnung moderne und flexible Instrumente zur Unternehmensrestrukturierung im Insolvenzverfahren. Ein Eigenverwaltungs- und Insolvenzplanverfahren wird von außen zunehmend als Sanierungsverfahren, denn als Insolvenzverfahren wahrgenommen.

Die Sanierung im Insolvenzverfahren bietet erhebliche, gesetzliche Vorteile.

Ein Eigenverwaltungs- oder Schutzschirmverfahren kann also gerade auch dann sinnvoll sein, wenn der Unternehmer sein Unternehmen selbst sanieren und fortführen will.

Unser Leistungsspektrum umfasst dabei folgende Bereiche:

Nach unserer Erfahrung zögern viele Unternehmer in der Krise ihres Unternehmens zu lange, bevor sie sich über die Möglichkeiten einer Restrukturierung in einem präventiven Restrukturierungs- oder Insolvenzverfahren beraten lassen, und verpassen so oft noch bestehende Chancen auf den Erhalt ihres Unternehmens und ihrer Beteiligung. Wir können dabei im Rahmen einer Situationsanalyse gemeinsam mit dem Unternehmer und seinen bisherigen Beratern feststellen, ob die Sanierung seines Unternehmens über ein Restrukturierungs-, Eigenverwaltungs- oder ein Schutzschirmverfahren möglich ist und Aussicht auf Erfolg hat. Wir untersuchen, welche der möglichen Verfahrensarten (präventiver Restrukturierungsrahmen, Regelinsolvenzverfahren, Eigenverwaltung, Schutzschirm, Insolvenzplan) konkret in Frage kommen und leiten daraus eine Handlungsempfehlung ab.

Im (vorläufigen) Eigenverwaltungsverfahren, aber auch im Schutzschirmverfahren wird ein Insolvenzverfahren ohne einen vom Gericht bestellten (vorläufigen) Insolvenzverwalter durchgeführt, sodass das insolvente Unternehmen in Eigenregie saniert werden kann. Die Geschäftsleitung bleibt im Amt und verfügungsbefugt, es wird ihr lediglich ein (vorläufiger) Sachwalter mit Überwachungsaufgaben zur Seite gestellt. Bei beiden Verfahrensarten ist das Antragsverfahren jedoch sehr komplex und bedarf einer professionellen Vorbereitung. Nicht unterschätzt werden darf dabei, wie wichtig neben der Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen in einer Sanierungssituation verbindliche und konkrete Aussagen zum geplanten Verfahrensablauf gegenüber sämtlichen Beteiligten im Vorfeld der eigentlichen Antragstellung sind. Entsprechende Projektmanagementerfahrung ist unerlässlich. Wir bereiten nicht nur die eigentlichen gerichtlichen Anträge vor, wir organisieren auch die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses und des vorläufigen Sachwalters in enger Abstimmung mit dem Insolvenzgericht.

In einem Eigenverwaltungs- oder Schutzschirmverfahren übt die Geschäftsleitung quasi die Aufgaben eines Insolvenzverwalters selbst aus. Sie benötigt deshalb auch umfassendes insolvenzrechtliches Know-How, damit sie den vom Insolvenzgericht und dem Sachwalter strikt überwachten Aufgaben gerecht werden kann. Wir begleiten und beraten die Geschäftsleitung in allen auftretenden insolvenzrechtlichen und verfahrensrechtlichen Fragestellungen. Wir unterstützen und entlasten dabei auch eingesetzte Sanierungsgeschäftsführer, damit diese sich intensiver um die leistungswirtschaftliche Sanierung kümmern können. Außerdem können wir mit unserer insolvenzrechtlichen und arbeitsrechtlichen Expertise auch Sanierungs- und Unternehmensberater bei der Ausarbeitung, Anpassung und Umsetzung von Sanierungskonzepten unterstützen.

Wir werden von renommierten Sanierungsberatern, die auch als Sanierungsgeschäftsführer tätig sind, als Insolvenzrechts- und Arbeitsrechtsexperten zur Unterstützung bei der Ausarbeitung von Sanierungskonzepten und zur Entlastung von insolvenzrechtlichen Frage- und Aufgabestellungen hinzugezogen. Wir erarbeiten Regelungsansätze zur Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen in Restrukturierungs- oder Insolvenzplänen.

Wir erarbeiten individuell maßgeschneiderte Restrukturierungs- und Insolvenzpläne zur Lösung der konkreten Unternehmenskrise, unter Berücksichtigung nicht nur insolvenzrechtlicher, sondern auch arbeits-, steuer- und gesellschaftsrechtlicher Aspekte. Wir steuern und organisieren das Planverfahren von den ersten Verhandlungen über Regelungsansätze mit Gläubigern, über die Ausarbeitung, Einreichung und das (gerichtliche) Abstimmungsverfahren bis zur Rechtskraft des Plans und ggf. darüber hinaus bis zur Erfüllung der vereinbarten Planmaßnahmen wie z. B. der Quotenausschüttung. Unsere Auftraggeber sind nicht nur Unternehmen, die eine Restrukturierung in einem präventiven Restrukturierungsrahmen oder einem Eigenverwaltungsverfahren anstreben, sondern auch vom Insolvenzgericht eingesetzte Insolvenzverwalter.

Oft ist nicht offensichtlich, welche Konsequenzen sich aus einem Insolvenzplan für die Anteilsinhaber/Gesellschafter oder Gläubiger des insolventen Unternehmens ergeben oder welche Rechtsposition sie in einem Eigenverwaltungsverfahren und bei Fortsetzung der Geschäftsbeziehung haben. Dies gilt ebenso für Restrukturierungspläne und präventive Restrukturierungsverfahren. Wir beraten und vertreten Anteilsinhaber/Gesellschafter und Gläubiger wie z. B. Lieferanten, Vermieter oder Kreditinstitute, die mit einem präventiven Restrukturierungs-, Eigenverwaltungs- oder Insolvenzplanverfahren ihres Geschäftspartners konfrontiert werden. Wir helfen ihnen insbesondere, ihre Interessen und Rechte in den oft komplexen Verfahren zu erkennen und durchzusetzen.